Der Rat der Stadt Gladbeck hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2010 beschlossen, die Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Gladbeck vom 12. Juli 2001, zuletzt geändert am 23.6.2008 und veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Gladbeck, Ausgabe 10/08 vom 25. Juli 2008, wie folgt zu ändern:

§ 1 Entgelte

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Gladbeck (VHS) werden privatrechtliche Entgelte und Umlagen nach den jeweils gültigen Entgelttarifen erhoben. Dabei umfasst eine Unterrichtsstunde die Dauer von 45  Minuten.

§ 2 Tarife

(1)    Die Entgelte betragen, soweit in dieser Entgeltordnung nicht anders geregelt, für

1.1        Kurse, Lehrgänge, Seminare

1.1.1    Deutsch als Zweitsprache/Fremdsprache je Unterrichtsstunde: 1,00 € - 1,50 €
1.1.2    Datenverarbeitung je Unterrichtsstunde: 2,50 - 4,00 €
            Soweit Lehrveranstaltungen nach dem Sozialgesetzbuch III oder anderen Normen förderungsfähig sind, werden
            die jeweils anerkennungsfähigen Entgelte berechnet.
1.1.3    In den übrigen Kursen, Lehrgängen und Seminaren je Unterrichtsstunde: 1,90 – 2,50 €
            Staffelung, z.B. bei Veranstaltungen
           
1.2       Einzelveranstaltungen/Vorträge: 5,00 – 10,00 €
       
1.3       Veranstaltungen des Kommunalen Kinos

1.3.1   je Spielfilm 5,00 €
1.3.2   Viererkarte 17,00 €

(2)   Bei Veranstaltungen, in denen Kosten für Verbrauchsmaterialien oder spezielle veranstaltungsbedingte Sachleistungen entstehen, ist von den Teilnehmern eine Umlage zu zahlen, die der voraussichtlichen Höhe der tatsächlichen Kosten entspricht.

§ 3 Entgeltfreie Veranstaltungen

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Hauptschulabschluss und zum Mittleren Schulabschluss, Veranstaltungen zur politischen und sozialen Bildung sowie für Alphabetisierung sind entgeltfrei.

§ 4 Ermäßigungen

Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten auf das Entgelt nach § 2 Abs. 1 folgende Ermäßigungen:

  • Inhaberinnen und Inhaber der Gladbeck-Card oder vergleichbarer Dokumente anderer Gemeinden eine Ermäßigung von 75 %
  • Schülerinnen und Schüler, Vollzeitstudentinnen und Vollzeitstudenten oder Auszubildende eine Ermäßigung von
    50 %
  • Bundesfreiwilligendienstleistende und Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr erhalten eine Ermäßigung von 50 %

§ 5Fälligkeit / Rücktritt

(1)    Die Entgelte und Umlagen werden bei der Anmeldung fällig. Die Anmeldung ist bei Einzelveranstaltungen und
        Seminaren vor deren Beginn, bei Kursen und Lehrgängen spätestens vor Beginn des zweiten Unterrichtstermins
       vorzunehmen.

(2)    Bei Einzelveranstaltungen und Veranstaltungen des Kommunalen Kinos ist ein Rücktritt von der Anmeldung nicht
        möglich, bei Seminaren nur bis zum Anmeldeschluss, bei Kursen und Lehrgängen nur vor Beginn des zweiten
        Unterrichtstermins.

(3)    Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der von der VHS geplanten Veranstaltungen oder auf Leitung der
        Veranstaltungen durch bestimmte Personen entsteht durch die Anmeldung und die Zahlung der Entgelte nicht.

§ 6 Mindestteilnehmerzahl / Erstattungen

(1)    Von der VHS geplante Veranstaltungen werden nur durchgeführt, wenn sich mindestens 10 Personen, bei Gymnastik-
        und Fitnesskursen mindestens 15 Personen, angemeldet haben.

(2)    Ausnahmen können zugelassen werden,

  • wenn eine Veranstaltung des vorhergehenden Semesters fortgesetzt wird oder
  • wenn kein vergleichbares Unterrichtsangebot besteht oder
  • wenn aus sonstigen Gründen die Durchführung der Veranstaltung sinnvoll und vertretbar ist.

Die Ausnahmen sind an die Vereinbarung eines angehobenen Entgelts gebunden. In der Regel muss von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern das Entgelt für 10 Vollzahler (bei Gymnastik- und Fitnesskursen für 15 Vollzahler) aufgebracht werden.

(3)    Für ausgefallene Veranstaltungen, Unterrichtsstunden u. ä. erhält der Teilnehmer auf Antrag bereits bezahltes
       Entgelt bei Totalausfall ganz, bei Teilausfall anteilig erstattet.

§ 7 Einzelfallregelung

In begründeten Einzelfällen kann der Bürgermeister Regelungen treffen, die von den Vorschriften und Tarifen in §§ 2 – 6 abweichen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.09.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Volkshochschule Gladbeck vom 02.03.1995, zuletzt geändert am 21.12.2000, außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Erlass einer Neufassung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Gladbeck vom 12.07.2001 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der Entgeltordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. dieser Erlass der Entgeltordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Erlass vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gladbeck, 12.07.2001

SCHWERHOFF
Bürgermeister


Die Entgeltordnung der VHS Gladbeck ist auch als Adobe PDF-Dokument verfügbar.